Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 2 Beratung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abgeben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes Beratungsgespräch zur Bewältigung der psychosozialen Konfliktlage anzubieten. Inhalt des Beratungsgesprächs sind:
Änderungsverlauf
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3458)
BGBl. 2013 I S. 3458
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2975)
BGBl. 2011 I S. 2975
-
21.08.1995 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050)
BGBl. 1995 I S. 1050
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.