Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2975
BGBl. 2011 I S. 2975 · 40.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinder-
schutz (KKG)
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze
Artikel 4 Evaluation
Artikel 5 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG)
§1
Kinderschutz und
staatliche Mitverantwortung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern
und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche,
geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugend-
lichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zu-
vörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, so-
weit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Er-
ziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu
unterstützen, damit
1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser ge-
recht werden können,
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kin-
des oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls
dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere
Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden
kann.
(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der
Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts
und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche
Gemeinschaft insbesondere auch Information, Bera-
tung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst
frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen An-
gebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor
allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter
sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe
Hilfen).
§2
Information der Eltern
über Unterstützungsangebote
in Fragen der Kindesentwicklung
(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen
über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich
zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft,
Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten
Lebensjahren informiert werden.
(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für
die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen
Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch
anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer
Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere
Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Be-
fugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.
§3
Rahmenbedingungen für verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
(1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich
Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen
der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger
und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufge-
baut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das
jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu infor-
mieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung
und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinder-
schutz aufeinander abzustimmen.
(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtun-
gen und Dienste der öffentlichen und freien Jugend-
hilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge
nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Ge-
meinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ord-
nungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser,
Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Bera-
tungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen
nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktge-
setzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung
sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Be-
ziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte
und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.
(3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft,
soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz
als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugend-
hilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die
Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in
Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen
soll zurückgegriffen werden.
(4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hil-
fen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt

werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau
der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von
Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehren-
amtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre
befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Mil-
lionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in
den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro aus-
gestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der
Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke
Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung
von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen
Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der
Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsver-
einbarungen geregelt, die das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen mit
den Ländern schließt.
§4
Beratung und
Übermittlung von Informationen
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbin-
dungspflegern oder Angehörigen eines anderen
Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich gere-
gelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staat-
lich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprü-
fung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterin-
nen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer
Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Be-
ratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -ar-
beitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogin-
nen oder -pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an
staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige An-
haltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem
Kind oder Jugendlichen und den Personensorgebe-
rechtigten die Situation erörtern und, soweit erforder-
lich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inan-
spruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugend-
lichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschät-
zung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu
diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforder-
lichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der
Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach
Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 er-
folglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen
ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um
eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Ju-
gendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen
vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirk-
same Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in
Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Perso-
nen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforder-
lichen Daten mitzuteilen.
Artikel 2
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen“.
b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“.
c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Beurkundung“.
d) Die Angabe zu § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbe-
strafter Personen“.
e) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und
Jugendhilfe“.
f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit ande-
ren Stellen und öffentlichen Einrichtun-
gen“.
g) Die Angabe zu § 86c wird wie folgt gefasst:
„§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und
Fallübergabe bei Zuständigkeitswech-
sel“.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 12 werden die Wörter „und
Beglaubigung“ gestrichen.
3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe-
rechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not-
und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch
die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ers-
ten Buches bleibt unberührt.“

4. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „abzuschätzen“
durch das Wort „einzuschätzen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes
oder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge-
stellt wird, hat das Jugendamt die Erzie-
hungsberechtigten sowie das Kind oder
den Jugendlichen in die Gefährdungsein-
schätzung einzubeziehen und, sofern dies
nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von
dem Kind und von seiner persönlichen Um-
gebung zu verschaffen.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Personen-
berechtigten oder“ gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen
nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,
dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewich-
tiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines
von ihnen betreuten Kindes oder Jugend-
lichen eine Gefährdungseinschätzung vor-
nehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine inso-
weit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezo-
gen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind
oder der Jugendliche in die Gefährdungsein-
schätzung einbezogen werden, soweit hier-
durch der wirksame Schutz des Kindes oder
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für
die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden
insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die
Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte
der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,
wenn sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung
nicht anders abgewendet werden kann.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in
Satz 1 werden die Wörter „die Personensorge-
berechtigten oder“ gestrichen
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in
Satz 1 werden die Wörter „die Personensorge-
berechtigten oder“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Werden einem örtlichen Träger gewich-
tige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen be-
kannt, so sind dem für die Gewährung von Leis-
tungen zuständigen örtlichen Träger die Daten
mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung
des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im
Rahmen eines Gespräches zwischen den Fach-
kräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an
dem die Personensorgeberechtigten sowie das
Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sol-
len, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage ge-
stellt wird.“
5. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Fachliche Beratung und Begleitung
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kin-
dern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Ein-
schätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzel-
fall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfah-
rene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kin-
der oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft
erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, ha-
ben gegenüber dem überörtlichen Träger der Ju-
gendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwick-
lung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz
vor Gewalt sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen
in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfah-
ren in persönlichen Angelegenheiten.“
6. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14
bis 16“ durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g“ er-
setzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren
Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung
und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des
Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Bezie-
hungskompetenzen angeboten werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind
Eltern unter angemessener Beteiligung des be-
troffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Ent-
wicklung eines einvernehmlichen Konzepts für
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der
elterlichen Verantwortung zu unterstützen; die-
ses Konzept kann auch als Grundlage für einen
Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im
familiengerichtlichen Verfahren dienen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „(§ 622 Absatz 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung)“ gestrichen und
das Wort „Parteien“ durch die Wörter „beteiligte
Eheleute und Kinder“ ersetzt.

9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme
des Kindes oder Jugendlichen und während der
Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Be-
ratung und Unterstützung; dies gilt auch in den
Fällen, in denen für das Kind oder den Jugend-
lichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliede-
rungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson
nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44
bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei
einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des
zuständigen Trägers der öffentlichen Jugend-
hilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstüt-
zung sicherzustellen. Der zuständige Träger der
öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten
Kosten einschließlich der Verwaltungskosten
auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Be-
ratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe
geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
chend.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit
sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele
sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen
nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und
§ 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang
der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe
der laufenden Leistungen zum Unterhalt des
Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung
von den dort getroffenen Feststellungen ist nur
bei einer Änderung des Hilfebedarfs und ent-
sprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.“
10. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „ ; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“ ersetzt.
11. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“
12. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“
13. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder
oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des
Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, be-
darf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbil-
dungseinrichtung, eine Jugendherberge oder
ein Schullandheim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich
der Schulaufsicht untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Ju-
gendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Ju-
gendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entspre-
chende gesetzliche Aufsicht besteht oder im
Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen
dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl
der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung ge-
währleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen,
wenn
1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrich-
tung entsprechenden räumlichen, fachlichen,
wirtschaftlichen und personellen Voraussetzun-
gen für den Betrieb erfüllt sind,
2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration
in der Einrichtung unterstützt wird sowie die ge-
sundheitliche Vorsorge und die medizinische Be-
treuung der Kinder und Jugendlichen nicht er-
schwert werden sowie
3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Ju-
gendlichen in der Einrichtung geeignete Verfah-
ren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der
Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten
Anwendung finden.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der
Träger der Einrichtung mit dem Antrag
1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die
auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitäts-
entwicklung und -sicherung gibt, sowie
2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nach-
zuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von auf-
gabenspezifischen Ausbildungsnachweisen so-
wie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5
und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregister-
gesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse
sind von dem Träger der Einrichtung in regelmä-
ßigen Abständen erneut anzufordern und zu prü-
fen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Zur Sicherung des Wohls der
Kinder und der Jugendlichen können auch nach-
trägliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrich-
tung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschrif-
ten, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden
zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie
hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf wei-
tergehende Anforderungen nach anderen Rechts-
vorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
worden, so soll die zuständige Behörde zunächst
den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten
zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die
Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergü-
tungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirken
kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Bera-
tung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach
dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte
Mängel nicht behoben, so können dem Träger der
Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseiti-
gung einer eingetretenen oder Abwendung einer
drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des
Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich
sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Ver-
gütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt,
so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhö-
rung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinba-
rungen nach dieser Vorschrift bestehen, über die
Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglich-

keit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach
den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestal-
ten.
(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu wi-
derrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Ju-
gendlichen in der Einrichtung gefährdet und der
Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in
der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen die Rück-
nahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben
keine aufschiebende Wirkung.“
14. § 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung
hat der zuständigen Behörde unverzüglich
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name
und Anschrift des Trägers, Art und Standort der
Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze so-
wie der Namen und der beruflichen Ausbildung
des Leiters und der Betreuungskräfte,
2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet
sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu
beeinträchtigen, sowie
3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
anzuzeigen.“
15. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Dritten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“.
16. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Beurkundung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
„§ 648 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 252 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Beglaubi-
gungen“ gestrichen.
17. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „dem Vormundschafts- oder“ gestrichen.
18. § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a
Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen
für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder-
und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder
vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu die-
sem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder
Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von
den betroffenen Personen ein Führungszeugnis
nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bun-
deszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person,
die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine
neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen
einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufga-
ben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-
gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder aus-
bildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in
Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-
tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen
mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-
nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1
Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54
sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine
neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen
einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufga-
ben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-
gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder aus-
bildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarun-
gen über die Tätigkeiten schließen, die von den in
Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-
tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen
mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-
nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1
Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 einge-
sehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in
ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum
des Führungszeugnisses und die Information erhe-
ben, ob die das Führungszeugnis betreffende Per-
son wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öf-
fentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erho-
benen Daten nur speichern, verändern und nutzen,
soweit dies zum Ausschluss der Personen von der
Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das
Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die
Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im An-
schluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenom-
men wird. Andernfalls sind die Daten spätestens
drei Monate nach der Beendigung einer solchen
Tätigkeit zu löschen.“
19. § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Maßnahme erfüllt und die Beachtung der
Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsent-

wicklung und Qualitätssicherung nach § 79a
gewährleistet,“.
20. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sol-
len gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Buch
1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung ste-
hen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger,
Vormünder und Pflegepersonen;
2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach
Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln
haben sie einen angemessenen Anteil für die Ju-
gendarbeit zu verwenden.“
21. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a
Qualitätsentwicklung
in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für
die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maß-
nahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach
§ 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig
zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerk-
male für die Sicherung der Rechte von Kindern
und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren
Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen
Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen
Behörden und an bereits angewandten Grundsät-
zen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität
sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.“
22. § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81
Strukturelle Zusammenarbeit
mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit
anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, de-
ren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger
Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbeson-
dere mit
1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem
Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten
und dem Zwölften Buch sowie Trägern von
Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
setz,
2. den Familien- und Jugendgerichten, den
Staatsanwaltschaften sowie den Justizvoll-
zugsbehörden,
3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen
und Diensten des Gesundheitswesens,
5. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Sucht-
beratungsstellen,
6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen
Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
7. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
8. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus-
und Weiterbildung,
9. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
10. der Gewerbeaufsicht und
11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte,
der Weiterbildung und der Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusam-
menzuarbeiten.“
23. § 86c wird wie folgt gefasst:
„§ 86c
Fortdauernde Leistungsverpflichtung
und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine
Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche
Träger so lange zur Gewährung der Leistung ver-
pflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Trä-
ger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu
tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen
der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den
Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen
Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit
begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu
unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger
hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger un-
verzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zu-
ständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu
übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen,
die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterlie-
gen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Ge-
spräches zu übergeben. Die Personensorgeberech-
tigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der
junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte
nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu
beteiligen.“
24. In § 89a Absatz 2 werden die Wörter „oder wird“
gestrichen.
25. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geför-
derte Kindertagespflege gemeinsam oder
auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3
Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die
von diesen betreuten Kinder,“.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Maßnahmen des Familiengerichts,“.
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-
gefügt:
„13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a“.

26. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Buchstabe i wird nach dem Wort „Hilfe“
ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“
gestrichen.
bb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
eingefügt:
„j) vorangegangene Gefährdungseinschät-
zung nach § 8a Absatz 1 sowie“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-
nahme,“ die Wörter „Durchführung auf Grund ei-
ner vorangegangenen Gefährdungseinschät-
zung nach § 8a Absatz 1,“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung
zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei de-
nen eine Gefährdungseinschätzung nach Ab-
satz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert
1. nach der Art des Trägers, bei dem der Fall
bekannt geworden ist, der die Gefährdungs-
einschätzung anregenden Institution oder
Person, der Art der Kindeswohlgefährdung
sowie dem Ergebnis der Gefährdungsein-
schätzung,
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu
den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach
Geschlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kin-
des oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der
Meldung sowie dem Alter der Eltern und der
Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den
§§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durch-
führung einer Maßnahme nach § 42.“
d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
fügt:
„(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen
über Maßnahmen des Familiengerichts ist die
Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen
wegen einer Gefährdung ihres Wohls das famili-
engerichtliche Verfahren auf Grund einer Anru-
fung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2
Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder
auf andere Weise eingeleitet worden ist und
1. den Personensorgeberechtigten auferlegt
worden ist, Leistungen nach diesem Buch in
Anspruch zu nehmen,
2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den
Personensorgeberechtigten oder Dritten aus-
gesprochen worden sind,
3. Erklärungen der Personensorgeberechtigten
ersetzt worden sind,
4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise ent-
zogen und auf das Jugendamt oder einen
Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen
worden ist,
gegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich
bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertrage-
nen Angelegenheit.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem
Wort „Anzahl“ die Wörter „Art und“ einge-
fügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird das Wort „täg-
liche“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe d wird folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) Gruppenzugehörigkeit.“
f) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:
„(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
gen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln
geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder
auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3
Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten
Kinder sind die Zahl der Tagespflegepersonen
und die Zahl der von diesen betreuten Kinder
jeweils gegliedert nach Pflegestellen.“
27. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5
sowie nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich
durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Ab-
satz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für see-
lisch behinderte Kinder und Jugendliche betref-
fen, beginnend 2007. Die Erhebung nach § 99
Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebun-
gen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzufüh-
ren, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend
1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend
mit 2006. Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird
für das Jahr 2012 ausgesetzt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „6,“ gestri-
chen und nach der Angabe „6a“ wird die An-
gabe „ , 6b“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „März“
ein Komma und danach folgende Nummer 11
angefügt:
„11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Gefährdungseinschät-
zung“.
28. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe-
statistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der
Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen
Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.“
Artikel 3
Änderung anderer Gesetze
(1) § 21 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt.

2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhalts-
punkten für eine Kindeswohlgefährdung in An-
spruch zu nehmen.“
(2) Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beratungs-
stelle“ die Wörter „auf Wunsch anonym“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zur Information über die Leistungsange-
bote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicher-
stellung einer umfassenden Beratung wirken die
Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des
Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz mit.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
Artikel 4
Evaluation
Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Ge-
setzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen
und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu be-
richten.
Artikel 5
Neufassung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches So-
zialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2012 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2975. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ce9ed1b88d2601c….