Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 18 Auskunftspflicht
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18#abs-2 (2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18#abs-3 (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 63
- BVerfG, 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96Einstweilige Anordnung; Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.