Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 18 Auskunftspflicht
Stand: 14.11.2024
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 55
- BVerfG, 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96Einstweilige Anordnung; Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18#abs-2 (2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18#abs-3 (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit.