Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 17 Hilfsmerkmale
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/17#abs-1 (1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/17#abs-2 (2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 SchKG →
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Änderungsverlauf
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07.11.2024 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.