Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 17 Hilfsmerkmale
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/17#abs-1 (1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/17#abs-2 (2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 SchKG →
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