Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 18 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.