Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/13a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/13a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.

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