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# § 13a BeratungsG — Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftskonfliktgesetz  
Außer Kraft: § 13a ist seit 14.11.2024 nicht mehr im BeratungsG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.

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Zitiervorschlag: § 13a BeratungsG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/13a?asof=2019-06-10

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