Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/7693 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 3) Möchte eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, braucht sie verlässliche Informationen. Die Bundesärztekammer wird daher verpflichtet, eine Liste der Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtun- gen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu führen. Sie erstellt diese, aktualisiert sie monatlich und ver- öffentlicht sie im Internet. Die Liste soll nach Ländern und Postleitzahlen aufgeschlüsselt sein. Damit möglichst viele Frauen die Informationen erhalten können, wird sie von der Bundesärztekammer zudem der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Verfügung gestellt, um sie zu veröffentlichen bzw. darüber Auskunft zu erteilen. Diese Behörden verfügen bereits über die hierfür erforderliche Expertise, Fachpersonal und Infrastruktur. Daneben wird sie von der Bundesärztekammer den Ländern zur Verfügung gestellt, damit diese die Liste im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Trägern der Schwangerschaftsberatung zur Verfügung stellen. Die Liste wird den genannten Behörden so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass sie zeitgleich zur Veröffentli- chung der Bundesärztekammer im Internet in der Lage sind, ebenfalls darüber Auskunft zu geben. Dies gewähr- leistet die Einheitlichkeit und Aktualität der Informationen. Zu Nummer 2 (§ 13a) Zu Absatz 1 Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht im Internet bereits Informationen zum Schwan- gerschaftsabbruch. Insbesondere ist dort eine Datenbank zur Suche von Schwangerschaftsberatungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen eingerichtet. Diese Infrastruktur der Webseite wird genutzt, um eine zusätzliche, unabhängige Datenb
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.698 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7693, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.010–30.708 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9827c127c36c1180….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP