Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/1635 · S. 14
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch) Durch Artikel 3 wird nach Artikel 316m EGStGB eine Regelung neu in das EGStGB eingefügt, durch die straf gerichtliche Urteile wegen Straftaten nach § 219b StGB in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung und nach § 219a StGB in den Fassungen seit dem 16. Juni 1993 aufgehoben werden. Absatz 2 regelt die gesetzliche Einstellung der den aufgehobenen strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegenden Verfahren. Nach der Aufhebung wären diese Verfahren formal nicht beendet, sondern würden sich aus strafpro zessualer Sicht wieder in dem Stand nach dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss befinden. Mit der Regelung wird vermieden, diese Verfahren allein für den Erlass eines Einstellungsbeschlusses wieder bei Gericht anhängig zu machen.
BT-Drs. 20/1635 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/1635, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.532–43.368 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 52d5b6df56b839ba….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP