Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 15 Anordnung als Bundesstatistik
Stand: 10.06.2019
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 SchKG →
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- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 57
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