Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 6a Aufhebung der Bewilligung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/6a#abs-1 (1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/6a#abs-2 (2) Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungspersonen
Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung der Rechtsuchenden auf, wenn diese auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6a BerHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Weißenfels, 22.06.2015 – 13 II 673/14
- LSG Hessen, 16.11.2018 – L 7 AS 330/17Zitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 26.06.2017 – S 2 AS 1433/13
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 – 8 W 229/18
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2016 – 20 W 195/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 6a neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.