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BekanntmV

§ 6 Vollzug der Bekanntmachung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/6#abs-1 (1) Die Bekanntmachung einschließlich einer Ersatzbekanntmachung nach § 2 ist mit der Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes vollzogen, in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 mit der Ausgabe des periodischen Druckwerkes; sind mehrere periodische Druckwerke bestimmt, so gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Druckwerk mit der Bekanntmachung erscheint. Im Falle des § 3 Satz 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Im Falle des § 5 ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. Im Falle des § 5a ist die Bekanntmachung mit der Bereitstellung im Internet vollzogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/6#abs-2 (2) Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Akten zu nehmen.

§ 5a § 7