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BekanntmV

§ 5 Aushang

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/5#abs-1 (1) Aushänge nach § 1 Abs. 3 müssen jederzeit allgemein zugänglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/5#abs-2 (2) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die handschriftliche Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.

§ 4 § 5a