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BekanntmV

§ 5a Bekanntmachung im Internet

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/5a#abs-1 (1) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung auf einer Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Internetseite ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, die nach Satz 1 bekannt gemacht werden, sind für die Dauer ihrer Geltung in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Eine aus technischen Gründen bedingte, nur vorübergehende Unterbrechung der Verfügbarkeit der Internetseite ist unbeachtlich. § 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/5a#abs-2 (2) Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde, des Amtes, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises betriebenen Internetseite erfolgen; die bekanntmachende Körperschaft darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Abweichend von Satz 1 können amtsangehörige Gemeinden die Internetseite des Amtes, Ortsgemeinden die Internetseite der Verbandsgemeinde und mitverwaltete Gemeinden die Internetseite der mitverwaltenden Gemeinde in der Hauptsatzung bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/5a#abs-3 (3) Jeder hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften während der Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

§ 5 § 6