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# § 6 BekanntmV (Brandenburg) — Vollzug der Bekanntmachung

Bekanntmachungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bekanntmachung einschließlich einer Ersatzbekanntmachung nach § 2 ist mit der Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes vollzogen, in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 mit der Ausgabe des periodischen Druckwerkes; sind mehrere periodische Druckwerke bestimmt, so gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Druckwerk mit der Bekanntmachung erscheint. Im Falle des § 3 Satz 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Im Falle des § 5 ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. Im Falle des § 5a ist die Bekanntmachung mit der Bereitstellung im Internet vollzogen.

(2) Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Akten zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 BekanntmV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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