Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 4 Zugelassene Stoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/4?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als
nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2024 (BGBl. I Nr. 114)
BGBl. 2024 I Nr. 114
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02.12.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I 5068)
BGBl. 2021 I S. 5068
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2013 I S. 1682
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