Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Stand: 10.06.2019
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 60 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.10.2003 – 22d A 2782/03.O
- VG Wiesbaden, 24.10.2018 – 28 K 326/14.WI.D
- VG Wiesbaden, 08.04.2013 – 3 K 719/11.WI
- BGH, 07.08.2013 – XII ZB 211/13Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der BeamtenversorgungZitiert von 6
- BVerwG, 26.05.2014 – 2 B 69/12Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Anordnung der Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht zu BeweiszweckenZitiert von 27
- BVerwG, 21.02.2014 – 2 B 24/12Dienstunfähigkeitsfeststellung; Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht; Nachweis der Dienstunfähigkeit; Verweigerung der angeordneten ärztlichen UntersuchungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 28.11.2014 – 1 K 487/13.KS
- BVerwG, 21.02.2014 – 2 B 24.12Zitiert von 35
- BVerwG, 05.11.2013 – 2 B 60/13Zurruhesetzung eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Begutachtung; gerichtliche Klärung; Beweiswürdigung; Zugang des Einladungsschreibens zur ärztlichen UntersuchungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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