Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ruhestandsbeamter,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 59 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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01.07.2020 in Kraft
§ 59 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.