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Artikel 3 · BT-Drs. 17/12479 · S. 17

Zu Artikel 3 (Änderung des Beamtenversorgungs-

Zu Artikel 3 (Änderung des Beamtenversorgungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Beim Altersgeld handelt es sich, wie bei der Beamtenversor-
gung und bei der Rente, um eine Leistung aus öffentlichen
Kassen. Zur Verhinderung einer Überversorgung sind daher
die bestehenden Anrechnungsvorschriften durch eine Norm
zu ergänzen, die die Anrechnung von Altersgeld auf die Ver-
sorgung ermöglicht.
Zu Nummer 2 (§ 38 Absatz 1)
Scheidet ein durch Dienstunfall verletzter Beamter ohne An-
spruch auf Versorgung aus, erhält er für die Dauer einer
durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung
einen Unterhaltsbeitrag. Einer solchen Unterstützung bedarf
es nicht, wenn für diesen Zeitraum Altersgeld bezahlt wird
(§ 3 Absatz 3 Satz 2 AltGG).
Zu Nummer 3 (§ 53a)
Altersgeldfähige Dienstzeiten sind bei einer erneuten Beru-
fung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich ruhegehalt-
fähig. Wird der Beamte in den Ruhestand versetzt, bedarf es
einer Ruhensregelung, die verhindert, dass der Beamte einen
höheren Anspruch auf Alterseinkommen (Altersgeld und
Versorgung) hat als ein Beamter mit durchgehender Dienst-
zeit. Die Mindestbelassung entspricht dem Versorgungsrecht
(§ 54 Absatz 4 BeamtVG).
Zu Nummer 4 (§ 56 Absatz 2 Satz 1)
Es handelt sich um die Berichtigung eines gesetzgeberischen
Versehens.
Zu Nummer 5 (§ 107b Absatz 3)
Es handelt sich um die Berichtigung eines gesetzgeberischen
Versehens.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.692–79.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….

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