Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/12479 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung des Beamtenversorgungs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Beamtenversorgungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Beim Altersgeld handelt es sich, wie bei der Beamtenversor- gung und bei der Rente, um eine Leistung aus öffentlichen Kassen. Zur Verhinderung einer Überversorgung sind daher die bestehenden Anrechnungsvorschriften durch eine Norm zu ergänzen, die die Anrechnung von Altersgeld auf die Ver- sorgung ermöglicht. Zu Nummer 2 (§ 38 Absatz 1) Scheidet ein durch Dienstunfall verletzter Beamter ohne An- spruch auf Versorgung aus, erhält er für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Einer solchen Unterstützung bedarf es nicht, wenn für diesen Zeitraum Altersgeld bezahlt wird (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AltGG). Zu Nummer 3 (§ 53a) Altersgeldfähige Dienstzeiten sind bei einer erneuten Beru- fung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich ruhegehalt- fähig. Wird der Beamte in den Ruhestand versetzt, bedarf es einer Ruhensregelung, die verhindert, dass der Beamte einen höheren Anspruch auf Alterseinkommen (Altersgeld und Versorgung) hat als ein Beamter mit durchgehender Dienst- zeit. Die Mindestbelassung entspricht dem Versorgungsrecht (§ 54 Absatz 4 BeamtVG). Zu Nummer 4 (§ 56 Absatz 2 Satz 1) Es handelt sich um die Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens. Zu Nummer 5 (§ 107b Absatz 3) Es handelt sich um die Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens.
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BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.692–79.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….
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