Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 50a Kindererziehungszuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 50a neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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