Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 54 des Bundesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 47a geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 47a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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