Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 43a neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 69 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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05.12.2011 Ausfertigung
§ 43a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
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