Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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