Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.

§ 33 § 35