Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 28 Witwerversorgung
Stand: 10.06.2019
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 28 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 07.02.2006 – 6 K 871/05.KOZitiert von 3
- VG Stuttgart, 16.07.2009 – 4 K 2711/08Zitiert von 3
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 – 4 S 1773/09Zitiert von 5
- BAG, 11.12.2012 – 3 AZR 684/10Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines DienstordnungsangestelltenZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 – 4 S 1211/14Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.01.2016 – 2 C 21/14Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer VersorgungseheZitiert von 16
- VG Aachen, 22.01.2016 – 1 K 1204/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.01.2011 – 23 K 2989/09Zitiert von 3
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