Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 – 4 S 1790/10Rücknahme eines bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids: Anspruch auf Neufestsetzung erst ab Antragstellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Hamburg, 12.07.2023 – 21 K 1275/20Zitiert von 3
- VG München, 12.11.2018 – M 21 K 16.5754
- VG Köln, 14.03.2018 – 3 K 7904/16
- VG Köln, 23.07.2008 – 3 K 775/07
- VG Arnsberg, 05.02.2007 – 2 K 4145/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/17#abs-1 (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/17#abs-2 (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.