Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 17 Bezüge für den Sterbemonat

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/17#abs-1 (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/17#abs-2 (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 16 § 18