Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 10 Sachliche Zuständigkeit betreffend den Versorgungsausgleich und für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/10#abs-1 (1) Zuständig beim Versorgungsausgleich und bei der Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes ist, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, die Generalzolldirektion für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 bleibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten, Auskünfte an das Familiengericht über versorgungsberechtigte Personen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erteilen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/10#abs-3 (3) Für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung des Altersgeldes zuständig ist oder die erste Festsetzung des Altersgeldes durch eine andere Stelle bereits erfolgt ist.