Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 9 Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung
Stand: 21.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/9#abs-1 (1) Zuständig für
ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 die Generalzolldirektion; dies gilt in Fällen der Nummer 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Generalzolldirektion für die weitere Festsetzung nach § 3 zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/9#abs-2 (2) Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15 000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/9#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte. Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.