# § 3 BeamtVÜV — Verwendung von Beamten und Richtern

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.

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Zitiervorschlag: § 3 BeamtVÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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