Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 38 Diensteid

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

§ 37 § 39