Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz
BbgVwGG§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/4?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/4?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/4?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 4 BbgVwGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2023 – 70/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.10.2022 – 91/20
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.09.2022 – 92/20
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.10.2021 – 17/21
- BVerwG, 22.04.2010 – 1 WB 4.10Zitiert von 16
- BVerwG, 22.04.2010 – 1 WB 4/10Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.02.2004 – 7 CN 1.03Zitiert von 67
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BbgVwGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.