Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,
das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.
Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.
Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2025 – OVG 3 S 73/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 – OVG 3 S 70/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 – OVG 3 S 86.18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.