Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 120 Ersatzschulen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 26.03.2010 – 12 K 1429/06
- VG Potsdam, 28.10.2022 – 12 K 1791/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 – OVG 3 N 80.14
- VG Potsdam, 21.03.2014 – VG 12 K 2680/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 – OVG 3 B 24.09Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2026 – OVG 3 S 5/26
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.12.2014 – VfGBbg 79/12
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.12.2014 – VfGBbg 55/12
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.12.2014 – VfGBbg 57/12
23 Entscheidungen zu § 120 BbgSchulG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/120#abs-1 (1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/120#abs-2 (2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.