Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 124 Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2016 – OVG 3 B 4.16Zitiert von 8
- VG Frankfurt (Oder), 15.07.2011 – 1 K 1312/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 – OVG 3 B 37/21Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.12.2014 – VfGBbg 31/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 – OVG 3 B 101.18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.06.2018 – 12 K 1980/11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2023 – 6 B 9/23Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an ErsatzschulträgerZitiert von 4
- VG Potsdam, 28.06.2018 – 12 K 5116/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.12.2015 – VG 12 K 1683/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/124#abs-1 (1) Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, erhalten einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/124#abs-2 (2) Für Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung gewährt. Bei beruflichen Ersatzschulen bezieht sich die Wartefrist jeweils auf genehmigte Bildungsgänge, Berufe und Fachrichtungen. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform gilt Satz 1 entsprechend. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform wird der Betriebskostenzuschuss vom Zeitpunkt der Übernahme oder der Schulformänderung an gewährt, wenn der Träger die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, und für die Ersatzschule bereits ein Betriebskostenzuschuss gezahlt wurde.