Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 122 Versagung, Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 – OVG 3 N 80.14
- VG Potsdam, 22.01.2010 – 12 K 1534/09Zitiert von 2
- VG Cottbus, 22.08.2013 – VG 1 K 867/10Zitiert von 1
- VG Potsdam, 08.04.2011 – VG 12 K 1360/09
4 Entscheidungen zu § 122 BbgSchulG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/122#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Absatz 2 bis 6 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/122#abs-2 (2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 7 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/122#abs-3 (3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule,bei beruflichen Ersatzschulen auch der genehmigte Bildungsgang, Beruf oder die genehmigte Fachrichtung, nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.