Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 119 Schulaufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/119#abs-1 (1) Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Das Land berät die Schulen in freier Trägerschaft und beaufsichtigt sie gemäß § 130 Abs. 4 und § 131 Abs. 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/119#abs-2 (2) Die freien Träger sind verpflichtet, den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie Daten zu statistischen Zwecken zu übermitteln und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.

§ 118 § 120