§ 120 BbgSchulG (Brandenburg) — Ersatzschulen

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.

(2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.