Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-1 (1) Schiedsstellen sind von den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämtern nach diesem Gesetz eingerichtete Stellen zur Durchführung von Schlichtungsverfahren. Sie gelten als Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-2 (2) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-3 (3) Anerkannte Gütestellen sind Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen, die durch die Landesjustizverwaltung nach diesem Gesetz als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-4 (4) Eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Erhebung einer Klage vor einem Gericht zunächst ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Stelle vorauszugehen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-5 (5) Eine Streitigkeit der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Klageweg zu den Gerichten ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens eröffnet ist. Vor Erhebung der Klage kann ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-6 (6) Das Sühneverfahren ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung, das vor Erhebung der Privatklage wegen folgender Straftaten durchzuführen ist:
Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs),
Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuchs),
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs),
Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs),
Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs),
Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs),
Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuchs), wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/2#abs-7 (7) Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung zwischen dem Opfer einer Straftat und der beschuldigten Person mit dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den Beteiligten zu erreichen (§ 46a Nummer 1 des Strafgesetzbuchs).