Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgSÜG · GVBl.I/01, [Nr. 11] S.126

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)

40 Normen · Ausgangsfassung vom 30.07.2001 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
  2. § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
  3. § 3 Betroffener Personenkreis
  4. § 4 Zuständigkeit
  5. § 5 Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
  6. § 6 Verschlusssachen
  7. § 7 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
  8. § 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person
  9. § 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung
  10. § 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
  11. § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
  12. § 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
  13. § 13 Datenerhebung
  14. § 14 Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung
  15. § 15 Maßnahmen der zuständigen Stelle
  16. § 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten
  17. § 17 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
  18. § 18 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
  19. § 18a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
  20. § 19 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
  21. § 20 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
  22. § 21 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
  23. § 22 Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte
  24. § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
  25. § 24 Übermittlung und Zweckbindung
  26. § 25 Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten
  27. § 26 Auskunft, Akteneinsicht
  28. § 27 Anwendungsbereich
  29. § 28 Zuständigkeit
  30. § 29 Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten
  31. § 30 Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte
  32. § 31 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen
  33. § 32 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
  34. § 33 Verarbeitung personenbezogener Daten
  35. § 34 Reisebeschränkungen
  36. § 35 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
  37. § 36 Einschränkung von Grundrechten
  38. § 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung
  39. § 38 Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
  40. § 39 Übergangsregelung

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 35 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 31 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    19.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 23])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 08.05.2018, Artikel 14

    Inhaltsübersicht, §§ 24, 25, 26, 31, 33 geändert; § 23 neu gefasst; §§ 35, 36 eingefügt; bisherige §§ 35, 36 werden §§ 37, 38

    GVBl. I 2018, Nr. 08, S. 13

  4. Historischer Änderungsnachweis

    13.03.2012 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.03.2012, Artikel 1

    §§ 3, 8, 14 geändert

    GVBl. I 2012, Nr. 16, S. 2

  5. Historischer Änderungsnachweis

    17.12.2003 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.12.2003, Artikel 4

    §§ 8, 14, 16, 22, 26 geändert

    GVBl. I 2003, Nr. 16, S. 298

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).