Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 38 Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/38#abs-1 (1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/38#abs-2 (2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nichtöffentlichen Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/38#abs-3 (3) Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (§ 4 Abs. 2) die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.

§ 37 § 39