Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
BbgSÜG§ 19 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/19#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen oder mitbetroffenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/19#abs-2 (2) Für das weitere Verfahren gilt § 17 entsprechend.