Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 30 Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/30#abs-1 (1) Abweichend von § 15 Absatz 1 nimmt die oder der Sicherheitsbevollmächtigte der nichtöffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Sie oder er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, gibt sie an die zuständige Stelle weiter und teilt ihr alle sicherheitserheblichen Erkenntnisse mit. Hierfür kann sie oder er, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen einsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/30#abs-2 (2) Für die Sicherheitsakte über die betroffene Person, die die nichtöffentliche Stelle führt, gilt § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abzugeben ist.

§ 29 § 31