Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 33 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in einer Sicherheitsakte und auch automatisiert verarbeiten. Die personenbezogenen Daten der mitbetroffenen Person dürfen nur in der Sicherheitsakte verarbeitet werden. Die Regelungen der §§ 22 und 25 gelten entsprechend.

§ 32 § 34