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# § 21 BbgPBWoG (Brandenburg) — Befugnisse bei Mängeln

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mängel sind Abweichungen von Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung erteilt wurde. Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang sein Eintritt objektiv hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Droht ein Mangel, hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 22 zu treffen. Liegt ein Mangel vor, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu dessen Abstellung vorzunehmen,

in Einrichtungen gemäß § 4 nach der Maßgabe der §§ 22 bis 24 und

in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 nach der Maßgabe der §§ 22, 23 Absatz 1, 3 bis 7 und § 24.

(3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen, soweit aus ihnen ersichtlich ist, dass Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgPBWoG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/21

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