Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 75 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/75#abs-1 (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/75#abs-2 (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/75#abs-3 (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/75#abs-4 (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 70 bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Teil gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/75#abs-5 (5) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 72 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.