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§ 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/18#abs-1 (1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/18#abs-2 (2) In amtsfreien Gemeinden ist eine Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister zugeordnet ist. In ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte besteht kein Weisungsrecht seitens der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Die Gemeindevertretung kann eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/18#abs-3 (3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie hat das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/18#abs-4 (4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.

§ 17 § 19