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BbgKVerf

§ 72 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/72#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet die Kämmerin oder der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/72#abs-2 (2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/72#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/72#abs-4 (4) Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. Diese Aufwendungen sind gesondert im Anhang anzugeben und zu erläutern.

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