Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 113 Beanstandungsrecht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 21.12.2016 – VG 4 L 206/16
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 568/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 04.02.2021 – 1 L 46/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 06.02.2014 – VG 4 L 10/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 29.03.2017 – VG 1 L 131/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Potsdam, 30.11.2016 – VG 9 K 2210/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/113#abs-1 (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/113#abs-2 (2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung).