Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 115 Anordnungsrecht

Stand: 30.07.2026

Brandenburg6 Entscheidungen

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

§ 114 § 116