Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 115 Anordnungsrecht
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 6
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- VG Potsdam, 13.02.2025 – VG 1 K 1436/21
- VG Cottbus, 29.03.2017 – VG 1 L 131/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 21.12.2016 – VG 4 L 206/16
- VG Cottbus, 04.02.2021 – 1 L 46/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 16.06.2020 – 1 L 265/20Zitiert von 1
- VG Potsdam, 21.12.2017 – VG 1 K 522/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.