Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 112 Unterrichtungsrecht

Stand: 30.07.2026

Brandenburg2 Entscheidungen

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

§ 111 § 113