Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 112 Unterrichtungsrecht
Stand: 30.07.2026
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 112 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 25.08.2016 – VG 1 K 1444/14Zitiert von 2
- VG Cottbus, 06.02.2014 – VG 4 L 10/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.